Kontakt
Johannesgasse 33, 1010 Wien
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+43 1 512 57 90

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kursalon Betriebs GmbH

1. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Vorschriften

Der Veranstalter ist für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Anordnungen und die Einholung aller für die Veranstaltung allenfalls erforderlichen Bewilligungen alleine verantwortlich. Diese Bewilligungen sind dem Kursalon vor Veranstaltungsbeginn in Kopie zu übergeben. Notausgänge und Fluchtwege sind während der gesamten Veranstaltung stets freizuhalten. Den diesbezüglichen Anweisungen der Mitarbeiter von Kursalon ist unbedingt und sofort Folge zu leisten.

2. Ablauf der Veranstaltung, Teilnehmerzahl

Der Veranstalter verpflichtet sich, einen genauen Ablaufplan der Veranstaltung bis spätestens 3 Arbeits-Tage vor der Veranstaltung an seine Ansprechperson im Kursalon zu übergeben. Dieser Ablaufplan ist die Basis für alle vom Kursalon zu erbringenden Leistungen. Ebenso hat der Veranstalter spätestens am 3. Arbeitstag vor der Veranstaltung die Anzahl der teilnehmenden Personen schriftlich bekannt zu geben. Diese Anzahl gilt bei allen nach Personen abgerechneten Leistungen des Kursalons bzw. des Johann Event-Caterings als garantierte Mindestanzahl. Sollte die tatsächliche Teilnehmeranzahl höher sein als bekannt gegeben,  so kann der Kursalon nicht garantieren, dass die erforderlichen Kapazitäten (Personal, Bestuhlung, etc.) vorhanden sind. Übersteigt die tatsächliche Teilnehmeranzahl die behördlich genehmigte Personenanzahl für den Kursalon oder einzelne seiner Räume, so kann der erforderlichen Anzahl von Personen die Teilnahme verweigert werden.

3. Raummieten Vereinbarte Raummieten gelten ausschließlich für die Bereitstellung der leeren Säle. Der Auf- und Abbau von Mobiliar wie Tanzflächen, Podien etc. wird gesondert gemäß Vereinbarung /Angebot in Rechnung gestellt.

4. Versicherungen Der Veranstalter ist verpflichtet, für die gesamte Dauer der Veranstaltung (samt Vor- und Nachbereitungszeit) eine ausreichende Veranstaltungshaftpflicht-Versicherung abzuschließen und dem Kursalon unaufgefordert durch Übergabe einer Polizzenkopie nachzuweisen.

5. Beschränkungen, Lärmschutz Da täglich ein klassisches Konzert im Lanner Saal stattfindet, nimmt der Veranstalter zur Kenntnis, dass bis zum Ende des Konzerts eine Lautstärkenbeschränkung von 80db einzuhalten ist. Der Veranstalter nimmt zur Kenntnis, dass in den anderen Räumlichkeiten ebenfalls Veranstaltungen stattfinden können – auch zu deren Schutz können im Einzelfall Lärmschutz- und andere Maßnahmen vom Kursalon angeordnet werden.

6. Catering Zwischen der Kursalon Betriebs GmbH und der Johann ● Gourmet Entertainment GmbH (im folgenden kurz: „Johann“) besteht eine Rahmenvereinbarung über die Durchführung des Catering bei Veranstaltungen im Kursalon. Aus diesem Grund können daher vom Kunden Cateringleistungen im Rahmen der vertragsgegenständlichen Veranstaltung zu besonders günstigen Konditionen von Johann bezogen werden. Vertragspartner hiefür ist ausschließlich Johann. Soweit die diesbezügliche Rechnungslegung durch die Kursalon Betriebs GmbH erfolgt, so geschieht dies im Namen und auf Rechnung von Johann.

Entscheidet sich der Kunde für ein hausfremdes Catering, so ist hiefür eine – dem Kunden auf Wunsch gerne im Vorhinein betragsmäßig bekannt gegebene – Abschlagszahlung an Johann zu leisten. Der vom Veranstalter beauftragte Caterer bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Kursalons. Weiters ist im Voraus zu klären, welche Räumlichkeiten bzw. technische Einrichtungen des Kursalons durch den Caterer benutzt werden sollen. Der Kursalon stellt hierfür Miete gemäß Preisliste und etwaige außerordentliche Stromkosten in Rechnung. Abfälle, Leergebinde etc. sind vom Caterer nach Veranstaltungsende mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen – eine Entsorgung in die hauseigenen Müllgefäße des Kursalon ist nicht zulässig.

Es dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kursalons keinerlei Speisen und Getränke zur Konsumation in den Kursalon mitgebracht werden. Der Kursalon bzw. Johann behalten sich vor, für angelieferte Getränke ein sog. „Stoppelgeld“ in Rechnung zu stellen.

Falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde, werden alle Getränke gemäß dem tatsächlichen Verbrauch in Rechnung gestellt. Angebrochene Gebinde sind voll zu bezahlen.

7. Haftungsbeschränkung Kursalon haftet, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, hinsichtlich aller dem Veranstalter allenfalls entstehenden Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, letzteres betragsmäßig beschränkt auf die Höhe des vereinbarten Entgelts.

8. Rückstellung Die vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten sind zum vereinbarten Zeitpunkt in ordnungsgemäßen Zustand, geräumt von Fahrnissen des Veranstalters bzw. dessen Subauftragnehmer sowie geräumt von eingebrachten Dekorationsgegenständen etc. an Kursalon zurückzustellen. Erfolgt dies nicht ordnungs- oder fristgemäß, ist der Kursalon berechtigt, hiefür ein Entgelt in zum vereinbarten Entgelt analoger Höhe in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden, insbesondere bedingt durch die Störung nachfolgender Veranstaltungen, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Für diese Schäden haftet der Veranstalter jedenfalls, dies auch ohne eigenes Verschulden.

9. Service Der Kursalon stellt dem Veranstalter sein Personal auf Wunsch auch nach Ablauf der vereinbarten Veranstaltungszeit zur Verfügung. Bei einem über den vereinbarten Veranstaltungszeitraum hinausgehenden Service werden dem Veranstalter für die Betreuung pro Mitarbeiter Stundensätze lt. Preisliste in Rechnung gestellt. Im Zeitraum von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückstellung  der Räume wird für die Saalaufsicht 23,00 Euro pro Stunde verrechnet.

10. Wertsachen Wertsachen wie Maschinen, Bilder, Bargeld usw. welche/welches vom Veranstalter, seinen Sub-Auftragnehmern oder von den Teilnehmern der Veranstaltungen eingebracht werden/wird, unterliegen/unterliegt keinesfalls der Haftung des Kursalons. Dem Veranstalter wird auch diesbezüglich dringend der Abschluss einer entsprechenden Versicherung nahe gelegt.

11. Haftung des Veranstalters Für Beschädigungen, die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des Veranstalters verursacht werden, haftet der Veranstalter ungeachtet eines eigenen Verschuldens. Die Kosten daraus, dies einschließlich entgangenen Gewinns, sind dem Kursalon voll zu ersetzen. Bei Anmietung von Mobiliar, Technik und Ähnlichem für den Veranstalter über die Kursalon Betriebs GmbH. haftet der Veranstalter für Beschädigung oder Verlust der angemieteten Sachen. Kursalon empfiehlt dem Veranstalter dringend, für eine ausreichende Versicherungseindeckung zu sorgen.

Der Veranstalter hat die gegenständlichen Räumlichkeiten bei Übernahme unverzüglich auf vorhandene Schäden zu untersuchen und gegebenenfalls Kursalon unmittelbar auf dieselben hinweisen. Schäden, die nicht bei Übernahme gerügt werden, gelten bis zu einem vom Veranstalter zu erbringenden Beweis des Gegenteils als vom Veranstalter verursacht.

Vor Beginn der Veranstaltung muss daher eine Begehung der angemieteten Räumlichkeiten, an der ein befugter Vertreter des Kursalons sowie ein befugter Vertreter des Veranstalters teilnimmt, stattfinden, wobei ein Protokoll erstellt wird. Ebenso muss nach Beendigung der Veranstaltung sowie des Abbaus eine solche Begehung – an der wiederum die oben genannten befugten Personen teilnehmen – stattfinden, um allfällige Schäden zu dokumentieren.

Generell hat der Veranstalter dafür Sorge zu tragen, dass jeder Gebrauch der Liegenschaft bzw. des Gebäudes, der eine übermäßige Abnützung zur Folge hat, unterbleibt.

12. Sauberkeit Kosten, die durch die Beseitigung von über das übliche Ausmaß hinausgehenden, vom Veranstalter, seinen Mitarbeitern , Vertragspartnern oder Gästen zu vertretenden, Verschmutzungen entstehen, werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt und sind prompt nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

13. Bekanntgabe der Firmen Der Veranstalter ist verpflichtet, der Kursalon Betriebs GmbH alle Firmen, die im Zuge der Veranstaltungsvorbereitung und – abwicklung vor Ort sind (Lieferanten, Mitorganisatoren, Agenturen etc.), im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Kursalon ist berechtigt, bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Probleme mit diesen Firmen in der Vergangenheit)  einzelne dieser Unternehmen abzulehnen und diesen den Zutritt zu versagen – der Veranstalter hat sich in diesem Fall um umgehenden Ersatz zu bemühen.

14. Kündigung durch den Kursalon Der Kursalon ist berechtigt, jederzeit, ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und –Terminen  das Vertragsverhältnis aufzukündigen,

wenn die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährdet

wenn der Ruf, sowie die Sicherheit des Hauses gefährdet sind

im Falle höherer Gewalt

wenn vereinbarte Akontozahlungen nicht rechtzeitig einlangen.

Im Falle einer derartigen berechtigten Aufkündigung hat der Veranstalter Kursalon alle dadurch entstehenden Schäden und Kosten zu bezahlen.

15. Anzahlungen Der Kursalon behält sich vor, ab dem Zeitpunkt der Fixierung einer Veranstaltung die voraussichtlichen fixen Kosten sowie die Saalmiete als Anzahlung einzufordern – dies wie folgt: … 50% bei Fixierung der Veranstaltung … 50% eine Woche vor Beginn der Veranstaltung Alternativ dazu kann in Einzelfällen auch ausdrücklich vereinbart werden, dass an Stelle der Vorauszahlung eine abstrakte Bankgarantie eines erstklassigen österreichischen Bankinstitutes in gleicher Höhe und mit einer Laufzeit bis 1 Monat nach Abschluss der Veranstaltung vom Veranstalter an Kursalon übergeben wird. Diese Bankgarantie kann gezogen werden, wenn Verbindlichkeiten des Veranstalters aus dieser Vereinbarung nicht fristgerecht bezahlt werden.

16. Rechnungslegung Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden 12 % Verzugszinsen p.a. in Rechnung gestellt. Beanstandungen und Rechnungsänderungen können innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum eingebracht werden, danach werden 6 % Bearbeitungsgebühr verrechnet.

17. Stornierungen von Veranstaltungen Die Stornierungsbedingungen lauten wie folgt: … bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 50% aller vereinbarten Leistungen (basierend auf der bis dahin angefragten Personenanzahl) … bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn 75% aller vereinbarten Leistungen (basierend auf der bis dahin angefragten Personenanzahl) … ab 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn 100% aller vereinbarten Leistungen (basierend auf der bis dahin angefragten Personenanzahl)

Zu den Leistungen gehören Speisen und Getränke, Raummieten, Personalkosten, technische Ausstattung, Dekor, musikalisches Rahmenprogramm sowie sämtliche sonstige gesondert vereinbarte Extraleistungen.

18. Werbemittel Werbemittel, auf welchen mit dem Kursalon Wien geworben wird, bedürfen der vorherigen Freigabe durch die Kursalon Betriebs GmbH. Der Veranstalter haftet für sämtliche Schäden, die in Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten Dritter (insbes. Urheberrechten) entstehen und hält die Kursalon Betriebs GmbH diesbezüglich schad- und klaglos.

19. Weitergabe an Dritte Der Veranstalter ist nicht berechtigt, Rechte aus dieser Vereinbarung ohne vorherige schriftliche und ausdrückliche Zustimmung von Kursalon an Dritte – unter welchem Rechtstitel auch immer – weiter zu geben.

20. Ausübung des Hausrechtes Kursalon ist berechtigt, Personen, die die Veranstaltung(en) im Kursalon stören oder andere Gäste belästigen oder gefährden, in Ausübung des Hausrechtes des Gebäudes und der Liegenschaft zu verweisen. Hunde und andere Haustiere dürfen, sofern nicht eine ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung durch Kursalon vorliegt, nicht in das Gebäude mitgebracht werden.

21. Preisänderungen Kursalon behält sich ausdrücklich vor, die objektiv nachweisbare Erhöhung seiner Kosten, die im Zeitraum zwischen Angebotslegung und Veranstaltung eintritt (wie z.B. Lohnerhöhungen, Erhöhung von Steuern und Abgaben, Erhöhung der Kosten von Lieferanten und Subauftragnehmern, etc.), im gleichen prozentuellen Ausmaß an den Kunden weiterzuverrechnen.

22. Mündliche Vereinbarungen Mündliche Vereinbarungen sind als solche nicht gültig und bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für die Abänderung dieser Bestimmung.

23. Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Wien, Innere Stadt, vereinbart. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner internationalen Verweisungsnormen.